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KassenSichV 2020

INFORMATION zum Kassengesetz ab 01.01.2020

Sehr geehrte Kunden,

am 28. Dezember 2016 wurde das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Dadurch ergeben sich für Anwender von elektronischen Kassensystemen bedeutende Pflichten, die ab dem 01.01.2020 verbindlich sind.

 

KassenSichV

Was verlangt das Gesetz ab 01.01.2020 eigentlich?

Das Gesetz fordert, dass ab dem 1. Januar 2020 jedes Kassensystem folgende Vorgaben erfüllen muss, in Kürze:

  1. Ausstattung mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE*)
  2. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K 2.0)
  3. Meldepflicht bei der Finanzbehörde
  4. Belegpflicht

* TSE = Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung dient zur Signierung von Belegen und Speicherung digitaler Aufzeichnungen nach Vorgabe des Gesetzgebers.

 

Was ist wichtig und was ist zu beachten?

  1. Haben Sie Ihr Kassensystem vor dem 25. November 2010 angeschafft muss es ersetzt werden.
  2. Haben Sie Ihr Kassensystem nach dem 25. November 2010 angeschafft und es gemäß BMF-Schreiben vom November 2010 GOBD-konform technisch aufrüsten lassen, dürfen Sie die Kasse noch bis 31.12.2022 nutzen.
    ! Allerdings: Ist es bei dieser Kasse möglich, auch die ab 01.01.2020 geforderte technische Sicherheitseinrichtung einzubauen, muss dies zwingend durchgeführt werden.
  3. Haben Sie Ihr Kassensystem nach dem 25. November 2010 angeschafft und es gemäß BMF-Schreiben vom November 2010 nicht aufrüsten lassen, besteht in jedem Fall, genaugenommen bereits seit 01.01.2017, dringender Handlungsbedarf.
    In diesem Fall ist zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Neuanschaffung wirtschaftlich sinnvoll.

 

Update

Am 25. September 2019 hat das bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Inhalt ist, dass für den Einbau der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung eine Übergangsfrist bis 30.09.2020 beschlossen wurde, da diese voraussichtlich erst ab dem 4. Quartal 2019 flächendeckend zur Verfügung steht und somit eine fristgerechte Installation für alle Kunden praktisch unmöglich ist.

Wichtig:
Hierbei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Nichtbeanstandungsregelung, keinesfalls um eine Verschiebung des Gesetzes. Deshalb empfehlen wir unseren Kunden, sich zeitnah mit uns in Verbindung zu setzen, um Zeitdruck und Lieferengpässe bei der Umsetzung des Gesetzes so gut wie möglich zu vermeiden.

 

 

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